Das Internet für Mediziner Teil 1: Grundlagen

Das Internet für Mediziner Teil 2: Arzthomepage

Das Internet für Mediziner Teil 3: Email

Zitierweise:
Eysenbach G. Das Internet. (Kapitel 08.05) In: Schaefer OP, Lamers W, Eysenbach G (Hrsg.): Praxis und Computer. 21. Folgelieferung, Berlin-Heidelberg: Springer-Verlag 1998


Das Internet

Teil 2: Die Arzthomepage

 

Aus Gründen des Praxismarketing entscheiden sich immer mehr Ärzte, das Internet nicht nur als Informationsquelle zu verwenden, sondern auch selbst Präsenz zu zeigen. Eine eigene Homepage verspricht ein modernes Praxisimage und Zustrom von neuen Patienten - aber wie kann man eine solches "virtuelles Praxisschild" aufbauen? Welche Informationen soll man auf der Praxis-Homepage präsentieren? Und was sagt die Berufsordnung dazu?

 

Stichwörter: Internet, World-Wide-Web, Homepage, HTML, Berufsordnung

 

In diesem Beitrag erfahren Sie:

- Wie es dazu kam, daß die Berufsordnung für Ärzte erweitert werden mußte

- Was die neue Erweiterung der Musterberufsordnung für Ärzte zum Thema Homepages zu sagen hat

- Wie prinzipiell eine Homepage aufgebaut ist und wie HTML funktioniert

- Wie und wo man als Arzt im Internet eine Homepage errichten kann und was das kostet

 

Gunther Eysenbach

 

Die Vorgeschichte: Der Fall Vorbeck

Immer mehr Berufsgruppen drängen ins Internet, nahezu alle Vertreter des Gesundheitswesens - von den Krankenkassen bis hin zur KBV - haben bereits "Homepages" (Internet-Seiten), auf denen sie Informationen für die Öffentlichkeit bereit halten.

Zunehmend "verirren" sich auch Ärzte ins Internet, und hie und da findet man sogar einen Arzt mit einer eigenen Homepage. Es kam nun, wie es früher oder später hatte kommen mußte: Die Standesvertreter der Ärzteschaft mußten sich mit der Frage befassen, ob eine Internet-Seite bereits ein Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung ist. In den vergangenen Wochen hatte der spektakuläre Kampf eines Zahnarztes gegen seine Standesvertreter die Schlagzeilen der Fach- und insbesondere Laienpresse beherrscht.

Musterberufsordnung für Ärzte

Die Berufsordnung regelt aufgrund gesetzlicher Rahmenbedingungen der Heilberufsgesetze der Bundesländer die Pflichten und Rechte der Ärzte gegenüber den Patienten, den Berufskollegen und der Ärztekammer. Mit der Festlegung von Berufspflichten der Ärzte dient die Berufsordnung zugleich dem Ziel, das Vertrauen zwischen Patient und Arzt zu erhalten und zu fordern, die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen, die Freiheit und das Ansehen des Arztberufes zu wahren und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden. Um gravierende Unterschiede in den Berufsordnungen der Länder zu vermeiden, wurde eine Muster-Berufsordnung (MBO) geschaffen, die Grundlage der verbindlichen Berufsordnungen der Landesärztekammern ist. Empfehlungen für die ständige Anpassung und Modifizierung der Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte erfolgen grundsätzlich und im Sinne einer möglichst einheitlichen Entwicklung durch den Deutschen Ärztetag.

 

 

Am 25. Juni 1996 eröffnet der 33jährige Zahnarzt Dr. Michael Vorbeck aus Trier eine Internet-Seite (http://www.vorbeck.com, siehe Abb. 1), die er werbewirksam und mediengerecht als "erste deutsche Cyber-Praxis im Internet" ankündigt - obgleich er keineswegs der erste Arzt im Internet mit Homepage war, war er doch sicher der erste, der recht aggressiv seine kommerziellen Dienste anpries.

Auf den Internet-Seiten gibt es nicht nur das Konterfei des geschäftstüchtigen Jungunternehmers zu besichtigen, sondern unter anderem auch ein Gewinnspiel, Tips zum Zähneputzen, Informationen über neue zahnmedizinische Techniken und - Standesvertreter standen die Haare zu Berge - eine leibhaftige Preisliste der Dienstleistungsangebote (Abb. 2) sowie Werbung für Pflegeprodukte. Daneben hält Doktor Vorbeck auch eine kostenlose Internetsprechstunde ab.

Wie bei einer Werbebroschüre in der gewerblichen Wirtschaft gab Vorbeck unter der Überschrift "Das Praxisteam" eine allgemeinen Beschreibung seiner Praxis, um mit Angaben über die räumliche Größe sowie die personelle und sachliche Ausstattung ein Bild von der Leistungsfähigkeit der Praxis zu vermitteln. Dabei wurde dem potentiellen Patienten versichert, sich professionell um seine zahnmedizinischen Probleme zu kümmern und ihm die gesamte Palette zahnärztlicher Behandlungsmöglichkeiten unter sterilen Bedingungen zu bieten. Es fehlte auch nicht der Hinweis auf eine behindertengerechte Gestaltung der Praxis und ihres Zugangs sowie auf eine ausreichende Zahl von Parkplätzen in unmittelbarer Nähe. Erwähnt wurde ferner die Zusammenarbeit mit einem als kompetent bezeichneten Labor "mit qualitativ hochwertigen Leistungen". Zum Schluß gab es noch den Hinweis auf ein "Recall-System", das den Patienten die Möglichkeit bietet, sich automatisch in bestimmten zeitlichen Abständen an den nächsten Kontrolltermin erinnern zu lassen.

Auf weiteren Webpages bot der Zahnarzt unter der Überschrift "Unsere Dienstleistungen" verschiedene zahnärztliche Leistungen an, deren Kosten größtenteils nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Im einzelnen handelte es sich um die "Aufnahme eines Mundhygienestatus mit Intensivmotivation", um eine "Lokale Fluoridierung aller Zähne", um eine "Fissurenversiegelung", um eine "Air-Flow Behandlung" und um das Anbringen eines "Dazzler", eines Goldschmucks, der mittels eines Kunststoffs am Zahn befestigt wird. Zu jeder Leistung wurden die Preise angegeben.

Eine weitere Webpage enthielt neben der genauen Anschrift einen Ausschnitt aus dem Stadtplan von Trier, aus dem die genaue Lage der Praxis ersichtlich ist. Auf der mit "Gästebuch" überschriebenen Webpage erhielt der Internetbenutzer die Gelegenheit, sich mit seinem Namen und seinem Wohnort einzutragen und eine Mitteilung zu hinterlassen. Dabei wurde ihm zugesichert, "daß sämtliche Informationen und Adressen, die im Gästebuch hinterlegt werden, weder gesammelt noch zu Anwerbungs- oder kommerziellen Zwecken mißbraucht werden". Unter der Rubrik "eMail-Doctor Vorbeck" wendet sich der Antragsgegner mit folgendem Angebot an das Publikum: "Liebe Internet User, wenn Sie Fragen zu meiner Praxis oder zu zahnmedizinischen Problemen haben, können Sie sich gerne vertrauensvoll an mich wenden. Ich versuche, Ihre Anliegen umgehend zu beantworten." Bis zum Erlaß der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht warb der Antragsgegner im

Internet außerdem für den Kauf von Zahnpflegeartikeln im eigenen "Praxis-Shop", und dies, obwohl die gewerbsmäßige Abgabe von Mundpflegeartikeln nach §15 Abs. 2 BO unstatthaft ist. Alle Produkte waren ausdrücklich von ihm empfohlen, einige von ihnen sogar zusätzlich mit einer besonderen Empfehlung versehen.

Unter den Stichworten "Kieferorthopädie", "Implantate" und "Parodontitis" fand der Internet-Benutzer kurze Abhandlungen über Zahn- und Kieferkrankheiten und ihre Behandlung. In allen Fällen enthielten diese Abhandlungen einen Hinweis auf die Möglichkeit, die genannten Krankheiten in der Praxis des Antragsgegners behandeln zu lassen. In der Rubrik "Aktuell" äußerte der Antragsgegner in ebenfalls knapper Form seine Meinung über die umstrittene Verwendung von Amalgam als Füllungsmaterial und bot an, Interessenten über Füllungen aus anderen Materialien sowie über eine Amalgamsanierung und Entgiftung zu beraten.

Schon drei Wochen später reagierte die Bezirkszahnärztekammer und verlangt mit Hinweis auf die Berufsordnung (siehe auch Anhang zu Kapitel 09.03) die unverzügliche Einstellung des Internet-Angebotes. In dem Brief, der dem Internet-Freak am 9. Juli 1996 auf den Frühstückstisch flatterte, hieß es:

Sehr geehrter Herr Kollege Vorbeck,

der Vorstand sah sich in der heutigen Sitzung gezwungen, sich mit Ihrer Praxisdarstellung im Internet zu befassen (eMail: praxis@vorbeck.com).

Der Vorstand sieht in Ihrer Darstellung im Internet einstimmig einen eklatanten Verstoß gegen § 13 der Berufsordnung für Zahnärzte im Lande Rheinland-Pfalz.

Wir fordern Sie auf, diese unerlaubte Werbung unverzüglich einzustellen. Ihre schriftliche Stellungnahme über Ihr Vorgehen erwarten wir bis zum 20. Juli 1996.

Der Vorstand sieht in Ihrem Vorgehen einen so schwerwiegenden Verstoß gegen die Berufsordnung, daß der Sachverhalt an die Landeszahnärztekammer in Mainz weitergeleitet werden wird.

Der Vorstand beantragt gegen Sie bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz ein Berufsgerichtsverfahren.

Mit kollegialem Gruß

Vorsitzender

 

Am 24. Juli 1996 trafen sich Vorbeck und seine Anwälte in Mainz mit Vertretern der Landeszahnärztekammer. Es kam zu keiner Einigung: Die Landeszahnärztekammer will nun die einstweilige Verfügung zur Abschaltung des Internet-Angebotes beantragen.

Vorbeck machte das gegen ihn angestrengte Verfahren publik. Internet-User aus der Region Trier - die vom Berufsrecht zwar keine Ahnung haben, denen aber jegliche Zensur im Internet zuwider ist - starten eine "Solidaritätskampagne" für den Internet-Zahnarzt: In Anlehnung an die Blue-Ribbon-Kampagne (bei der im Internet mit einer blauen Schleife auf den Internet-Seiten gegen die amerikanische Gesetzesvorlage zur strengeren Überwachung von Internet-Inhalten protestiert wird) wurde eine »Blue Tooth Campagne« gestartet, bei der ein blauer Zahn auf den Webpages Kritik an der "engen" Auslegung der Berufsordnung ausdrücken sollte. In virtuellen Unterschriftenlisten konnte man seine Solidarität zu Vorbeck bekunden.

Am 22. Juli 1996 berichtete sogar der SPIEGEL (30/1996, Seite 20) über den Fall und druckte ein Interview mit dem "Internet-Zahnarzt" ab ("Bohren in der Grauzone").

Am 30. Juli 1996 bat Vorbeck die Bundeszahnärztekammer um Vermittlung im Internet-Streit. Diese machte zur Voraussetzung, daß Vorbeck sein Internet-Angebot abstellt, was Vorbeck ablehnt. Am 14. August 1996 traf der Antrag der Landeszahnärztekammer auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Trier ein: Vorbeck sollte seine Internet-Aktivitäten einzustellen. Dieser reagierte auf die einstweilige Verfügung sehr gelassen: Das Schreiben habe bei ihm und seinen Juristen für einen Lacherfolg gesorgt, so der Zahnarzt später gegenüber einem Radiosender. Dem Verfasser des Schreibens fehle jeglicher Sachverstand in Bezug auf das Internet, vermutete Vorbeck. Der Zahnarzt argumentiert, er frage im Internet ausdrücklich jeden Benutzer, ob er auch tatsächlich in seine virtuelle Praxis eintreten wolle.

Das Landgericht setzte eine erste mündliche Verhandlung auf den 5. September fest, bei dem es wieder nicht zu einer Einigung kommt. Inzwischen war der Streit von bundesweiter grundsätzlicher Bedeutung geworden. Entsprechend groß war das Medieninteresse an der mündlichen Verhandlung vor der Siebten Zivilkammer. Die zahnärztliche Standesorganisation stand dem Internet-Angebot Vorbecks weiterhin kritisch gegenüber und besteht auf die Auffassung, Vorbeck sei mit seinen Internet-Informationen weit über das ärzterechtliche zulässige Ziel hinausgeschossen. In Wirklichkeit enthielten die elektronischen Info-Seiten unerlaubte öffentliche Eigenwerbung für die Trierer Praxis des Beklagten. Vorbeck dagegen verwies auf den nach seiner Auffassung »geschlossenen Charakter« des Internet. Der Nutzer könne nur willentlich und erst nach Öffnung der »elektronischen Türen« an die Informationen gelangen. Von Öffentlichkeit im Sinne des ärztlichen Werbeverbotes könne daher keine Rede sein. Die Landesärztekammer unterbreitete Vorbeck ein Vergleichsangebot, in der sie ihm eine Präsenz in der bisherigen Form grundsätzlich erlaubt, aber auf die ersatzlose Entfernung der "Dental Paintings", Praxisshop, Gewinnspiel und Gästebuch und bestimmten Textpassagen bestand. Das Vergleichsangebot, mit einer modifizierten und gestrafften Fassung im Internet zu bleiben, lehnte Vorbeck ab: Er will nun seine Internet-Präsenz von den Gerichtsbarkeiten geklärt sehen und bleibt bei seiner Haltung, notfalls die Sache vor dem Bundesverfassungsgericht klären zu lassen. »Ein Vergleich wäre sicherlich der einfachste Weg gewesen, aber nicht für die Freien Berufsstände in Deutschland. Die Freien Berufe und ganz Deutschland schauen auf diesen Prozeß. Ich will eine gerichtliche Klärung, ob und in welcher Form Web-Angebote für Heilberufler erlaubt sind.« Mit anderen Worten: Während von dem Präzedenzfall Vorbeck allgemein von einer Signalwirkung für die Heilberufler ausgegangen wird, hätte ein Vergleich die juristischen Fragen unbeantwortet gelassen.

Nach dem gescheiterten Vergleichsangebot mußte nun das Landgericht Trier entscheiden.

Inzwischen war Vorbeck der wohl bekannteste Zahnarzt in Deutschland geworden. Gast beim ZDF-Mittagsmagazin, Interview hier, Gesprächstermin dort, Vorbeck hat teilweise mehr Journalisten als Patienten in seiner Praxis. Das Medieninteresse ist groß und angeblich so nicht gewollt: »Es ist nur so, daß ich diesen Medienrummel nicht initiiert habe. Ich habe die Seiten ins Internet gebracht. Aber anstatt eines Gespräches darüber hat man mir mit Berufsgerichtsverfahren etc. gedroht und hat die Sache hochgeschaukelt. Die Eskalation ist nicht von uns betrieben worden, sondern von Seiten der Landeszahnärztekammer, und da muß ich ganz ehrlich sagen, da sind die selbst dran schuld und haben im Prinzip selbst gegen ihren eigenen Paragraphen 13 verstoßen - nicht ich.«

Dennoch überarbeitete Vorbeck zwischenzeitlich einige seiner Internet-Seiten, um seinen Kritikern den Wind aus den Segeln zu nehmen. So wurden eindeutig werbende Formulierungen entschärft und die Preise für zahnmedizinische Artikel im elektronischen Shop entfernt. Auf den beanstandeten Seiten fand sich nun der Vermerk "Selbstzensur". Außerdem holte Vorbeck zum Gegenschlag aus und reichte eine Klage gegen die Mainzer Landeszahnärztekammer wegen Rufschädigung ein - das Gesundheitsministerium solle sich um angebliche dubiose Internet-Machenschaften der Kammern auf Landes- und Bundesebene kümmern.

Am 19. September 1996 verkündigt das Trierer Landgericht das Urteil im Verfahren gegen Vorbeck: In diesem wird festgestellt, daß Zahnärzte sich und ihre Dienstleistungen grundsätzlich im Internet darstellen dürfen, und es unsachgerecht sei, die Internet-Seiten auf die herkömmliche Darstellungsweise auf Praxisschildern, in Telefonbüchern und Tageszeitung zu beschränken. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Zahnarzt sich bei der Vorstellung seiner Praxis im Internet am Vorbild von Universitäten und anderen seriösen nichtkommerziellen Einrichtungen orientiere.

Das Landgericht ging in seiner Begründung aber noch weiter: "Entgegen dem Wortlaut der standesrechtlichen Bestimmung gibt es kein absolutes Wettbewerbsverbot für Zahnärzte. Bei verfassungskonformer Auslegung der Berufsordnung darf ein Zahnarzt auch im Internet sachlich über seine berufliche Tätigkeit berichten."

Denn Werbeverbote in ärztlichen Berufsordnungen sind deshalb nur mit der Maßgabe als verfassungsmäßig anzusehen, daß nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten wird: die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor; andernfalls wäre zu befürchten, daß sich Patienten im ökonomischen Interesse der Ärzte beeinflussen und verunsichern ließen. Eine andere Betrachtungsweise sei, so das Landgericht Trier in seinem Urteil vom 30. Dezember 1997 (Aktenzeichen 7 HO 100/97) auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht veranlaßt. Dabei wird nicht verkannt, daß die Werbung des Arztes mit einer Homepage durchaus grenzüberschreitend sei, ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot sei aber zu verneinen, weil "das auf berufswidrige Werbung beschränkte Verbot Inländer und Ausländer in gleicher Weise trifft, dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und damit dem Allgemeininteresse dient, zur Erzielung dieses Zwecks geeignet und notwendig und auch angesichts der Bedeutung der Dienstleistungsfähigkeit verhältnismäßig" sei.

Die Bundeszahnärztekammer hatte dagegen durch ihren Präsidenten, Dr. Fritz-Josef Willmes, verkünden lassen: "'Jede Werbung und Anpreisung ist dem Zahnarzt untersagt'. Dies ist eine klare Aussage; sie reicht von der hundertvierzig Jahre alten Litfaßsäule bis zum einjährigen Internet. Wir haben das Werbeverbot für die Zahnärzte bewußt weit gefaßt und nicht auf bestimmte Medien definiert, um eben auch alle modernen Medienerweiterungen und deren Spielarten einzubeziehen".

Mit ihrer Entscheidung wollen die Trierer Richter nach eigenen Angaben auch der weltweiten Entwicklung des Internet Rechnung getragen sehen: "Wegen der Internationalität des Mediums und seiner globalen Reichweite erscheint eine Anpassung deutscher Sichtweisen an international üblichen Standards gerechtfertigt."

Vorbeck bleibt online, muß allerdings sein Gästebuch und Gewinnspiel einstellen, sofern es zur Anwerbung von Patienten dient. Ebenso beanstandet wurden die "virtuelle" Bilderausstellung und sein Praxisshop; sie seien so reklamehaft, daß darunter das Ansehen der Ärzteschaft leiden könnte, so die 7. Zivilkammer.

Vorbeck nach dem Urteil: "Ich danke der Internet-Gemeinde, die mir in den letzten Wochen in einmaliger Weise Zuspruch gegeben hat." Und an die Zahnärzekammer gerichtet: "Einige Kammern müssen jetzt endlich mal die Fenster aufmachen und gut durchlüften!"

 

Darstellungsmöglichkeiten des Arztes im Internet

Auf den Fall Vorbeck reagierte der 100. Deutschen Ärztetages mit einer Erweiterung der Musterberufsordnung, die detailliert regeln sollte, wie sich Ärzte im Internet darstellen dürften und in welcher Form Internetwerbung aus der Sicht einer Mehrheit ärztlicher Berufsvertreter ohne die Gefahr einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs möglich ist.

Darüber hinaus wurden die Ärztekammern aufgefordert, ihren Mitgliedern Darstellungsmöglichkeiten (Homepages) im Internet für eine sachgerechte Patienteninformation zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen. Die Bundesärztekammer wurde beauftragt, im Rahmen des Projektes "Deutsches Gesundheitsnetz" nach geeigneten Verfahren zu suchen, damit Patienten die Möglichkeit geboten werden kann, über das Informationsangebot der Ärztekammer auf die Homepages der Ärzte zu gelangen.

 

Der 100. Deutschen Ärztetages verabschiedete daraufhin eine Erweiterung der Musterberufsordnung (bekanntgegeben am 13.6.1997), wonach das Angebot öffentlich abrufbarer Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen nun eindeutig grundsätzlich zulässig ist (vgl. Kap. D I, Nr. 6 Musterberufsordnung, siehe Anhang).

Im einzelnen ist bei der Präsentation in Computerkommunikationsnetzen folgende Unterscheidung zu treffen:

- Informationen gegenüber Dritten auf einer "Homepage" (die Musterberufsordnung versteht den Begriff "Homepage" als Startseite, von der aus weitere Unterseiten verzweigen. Auf dieser "Homepage" dürfen nur wenige Informationen - vergleichbar mit dem Praxisschild angeboten werden)

- Weitergehende Informationen, die nur über eine Schaltfläche auf der Homepage abgefragt werden können.

- Information gegenüber anderen Ärzten in einem Intranet.

Alle Angaben dürfen die Person des Arztes nicht werbend herausstellen und müssen sich auf die sachliche Inhalte (§§ 27, 28 Musterberufsordnung) begrenzen.

Persönliche Qualifizierungen sind ebenso wie Hinweise auf "Qualifikationen", die nicht auf einer von den Ärztekammern legitimierten Grundlage beruhen, unzulässig.

 

Zulässige Informationen gegenüber Dritten auf der Homepage (Startseite)

In öffentlich abrufbaren Computerkommunikationsnetzen dürfen Ärzte in einer dem allgemeinen Publikum zugänglichen "Homepage" folgende Angaben aufnehmen:

- Name

- Praxisanschrift einschließlich Telefon und Fax-Nr., EMail, Internet-Adresse

- Bezeichnung als Arzt oder führbare Arztbezeichnung (Facharzt, Schwerpunkt und Zusatzbezeichnung)

- Sprechstunde

- medizinisch akademische Grade

- ärztliche Titel

- andere akademische Grade in Verbindung mit Fakultätsbezeichnung

- Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft

- Privatwohnung und Telefonnummer/Fax-Nr.

- Zulassung zu Krankenkassen

- Durchgangsarzt

- Belegarzt ggf. Namen des Krankenhauses*

- ambulante Operationen*

- Praxisklinik*

- gegebenenfalls Professor

Die mit * gekennzeichneten Angaben dürfen nur geführt werden, wenn die in der Berufsordnung

genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. Kap. D I. Nr. 2).

Über die genannten Angaben hinaus, kann auf dieser ersten Seite eine Schaltfläche "weitere Informationen" vorgesehen werden, über welche zusätzlich die unten genannten Informationen abgefragt werden können.

 

Weitere Praxisinformationen, die nur ausgehend von der Homepage des Arztes abgefragt werden können

Wenn durch "verläßliche technische Verfahren" sichergestellt ist, daß der Nutzer beim Suchprozeß zunächst nur Zugang zu einer Homepage des Arztes erhalten kann, welche ausschließlich die im vorigen Abschnitt genannten Angaben enthält, sind folgende sachliche Informationen - soweit sie der ausgeübten Tätigkeit entsprechen - zulässig:

- sachliche Informationen über bestimmte medizinische Vorgänge, die in der Praxis des Arztes zur Vorbereitung des Patienten auf spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen vorgehalten werden.

- Hinweis auf besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren, soweit diese nicht den Kern seines Fachgebietes ausmachen

- fakultative Weiterbildung

- Fachkunde

- weitere durch die Ärztekammer zuerkannte Qualifikationen

- Geburtsjahr des Praxisinhabers

- Zeitpunkt der Approbationserteilung

- Zeitpunkt der Facharztanerkennung, die geführt wird

- Zeitpunkt der Niederlassung

- Sonder-Sprechstunden

- Sprachkenntnis

- Konfession

- besondere Einrichtungen für Behinderte

- Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunden

- Praxislage in Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel

- Angabe von Parkplätzen

- Bilder des Praxisteams

- Logo der Praxis

- Zugehörigkeit zu einem Praxisverband

- Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen

- Anzeigen, z.B. über die Niederlassung, Urlaub, Vertretung, etc.

Wichtig ist, daß der zufällig auf die Homepage des Beklagten treffende Nutzer des Internets genauso wie der gezielt nach ihr suchende Patient zunächst nur mit Angaben konfrontiert wird, die sich auf Namen, Adresse und Sprechzeiten beschränken (siehe Angaben im vorigen Abschnitt). Es ist dann der Entscheidung des Nutzers überlassen, ob er von den oben gelisteten, weiteren Informationen, Angaben und Mitteilungen Kenntnis nehmen will. Gegebenenfalls muß er durch "Mausklick", der ein verläßliches technisches Verfahren darstellt, festlegen, welches der ihrerseits wieder technisch getrennten "virtuellen Schaufenster" er Kenntnis nehmen will. Damit ist sichergestellt, daß der Nutzer des Datennetzes nur von denjenigen Informationen Kenntnis erhält, von denen er dies ausdrücklich wünscht (LG Trier, Az 7 HO 100/97, 30. Dezember 1997).

 

Informationen gegenüber anderen Ärzten in einem Intranet

In geschlossenen Computerkommunikationsnetzen (Intranets), die nur Ärzten offen stehen, darf umfassend über das Leistungsangebot der Praxis informiert werden. Ein solches geschlossenes Netz wäre etwa das Deutsche Gesundheitsnetz (DGN, siehe Kap. 08.06).

 

Nicht sachgerechte Informationen am Beispiel Vorbecks

Praxisshop

Nicht überraschend ist, daß das Landgericht Trier im Fall Vorbeck den im Internet angebotenen "Praxisshop" als reklamehaft und berufswidrig verurteilte. Derartige kommerzielle Angebote sind natürlich weiterhin nach der erweiterten Berufsordnung nicht statthaft.

Die Ausübung des Zahnarztberufes ist nach § 1 Abs. 4 Zahnheilkundegesetz kein Gewerbe. Im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes, d.h. mit der Praxisbezeichnung darf der Zahnarzt daher keinen Handel mit Waren betreiben. Es ist jedoch möglich, daß er davon getrennt eine Firma betreibt, die im Bereich des Handels im Umkreis der Zahnheilkunde tätig ist. Er darf zum Beispiel Zahnarztsoftware oder Dentalzubehör vertreiben, muß dabei aber jeden Hinweis auf die Praxis unterlassen.

Gästebücher

Wichtig ist, daß die im Internet durchaus üblichen Gästebücher ebenfalls als ein Verstoß gegen die Berufsordnung gesehen werden können.

Das Gästebuch ist eine Art elektronischer Briefkasten, der im Internet absolut üblich ist. Es ist nichts anderes als die Angabe einer Postadresse oder E-Mailadresse. Das Gästebuch erleichtert durch die vorgefertigten Felder lediglich die Versendung der E-Mail an die Mail-Adresse des Empfängers (in diesem Fall des Zahnarztes).

Die Anwälte Vorbeck argumentierten vergeblich, daß ein Gästebuch ist im Internet ein Spiegelbild der Resonanz ist und sich darin z.B. auch Kommentare ohne jede Namensnennung oder bloße Abkürzungen bzw. Vornamen finden; ein Gästebuch habe nicht die Zielsetzung, einen Patienten zur Behandlung beim Arzt zu bewegen.

Das Trierer Landgericht sah dies im Fall Vorbeck anders und stellte fest, die Klage sei gerechtfertigt, insofern als das "der Beklagte Adressen sammelt und sich die Möglichkeit schafft, unmittelbaren Kontakt zu Kunden aufzunehmen und diese anzuwerben. Um ein solches kommerzielles Verhalten handelt es sich bei dem (.....) Gästebuch".

Virtuelle Kunstausstellungen

Während es in "realen" Praxen durchaus üblich ist, Kunstwerke (Bilder u.ä.) von lokalen Künstlern auszuhängen, ist dies im Internet problematisch. So beanstandete das Landgericht Trier auch dies im Fall Vorbeck: "Soweit der Beklagte eine virtuelle Bilderausstellung veranstaltet, indem er Werke eines Künstlers vorstellt, geht er über den Rahmen einer sachlichen Darstellung der von ihm angebotenen Dienstleistung hinaus und macht sich den Werbeeffekt der dargestellten Kunstwerke für seine Praxis zu Nutze. Diese Art der Werbung ist nicht sachgerecht."

Gewinnspiele

Zusätzlich wurde von Vorbeck ein Gewinnspiel veranstaltet, bei dem der Internet-Benutzer aufgefordert wurde, nach einer in den Webpages versteckten kleinen Zahnbürste zu suchen, und bei dem er eine elektrische Zahnbürste im Wert von 260 DM gewinnen konnte. Der Zahnarzt erläuterte dem Teilnehmer gleichzeitig auch den Zweck, der mit dem Gewinnspiel verfolgt wird, nämlich einen Anreiz zu schaffen, "sich informativ durch unsere Web-Site zu bewegen".

Auch dieses Gewinnspiel wurde vom LG Trier beanstandet: "Desgleichen ist dem Beklagten die Veranstaltung von Gewinnspielen zu verbieten, weil solche verkaufsfördernden und interesseweckenden Maßnahmen einen marktschreierischen Charakter haben und auf keinen Fall mit dem Berufsbild eines Arztes in Einklang zu bringen sind."

Zulässige, "sachgerechte" Informationen im Fall Vorbeck

Graphische Elemente auf der Homepage

Vorbeck beschränkte sich auf seiner Homepage (d.h. der Startseite) auf die Wiedergabe des Namens des Zahnarztpraxis, ihrer Anschrift, Telefonnummer und e-Mail-Anschrift, ihrer Sprechzeiten sowie

der Hinweise, wie der Nutzer Zugang zu weiteren Praxisinformationen hat.

Das Landgericht Trier diskutierte nun die Frage, ob in der Verwendung von graphischen Gestaltungsmitteln und von Farbe, wogegen sich die Landeszahnärztekammer grundsätzlich gewandt hatte, bereits eine Berufswidrigkeit begründet war. Im Urteil wurde dies verneint. Es sei keineswegs so, daß Freiberufler, die einer Berufsordnung unterliegen, grundsätzlich auf farbliche oder graphische Gestaltungselemente verzichten müssten, vielmehr sei entscheidend, daß die Ausgestaltung nicht entscheidend von Formen abweicht, wie es den allgemeinen "ortsüblichen" Gepflogenheiten entspräche. Da die Ausgestaltung der Homepage von Vorbeck nicht entscheidend von den Formen abweiche, wie sie von seriösen Verbänden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Regierungen und nachgeordneten Behörden sowie von Bundesgerichten bei ihrer Außendarstellung im Internet benutzt werden würde, seien diese Gestaltungselemente nicht zu beanstanden.

Informationen zum Praxisteam

Ebenfalls nicht zu beanstanden waren die Seiten unter der Überschrift "Das Praxisteam". Nach Auffassung des erkennenden Gerichts überschreitet auch diese Darstellung nicht die Grenze der sachlichen Informationen. Informationen über die Zahl der in einer Praxis tätigen Ärzte und ihre Helfer sowie über die Organisation der Praxis und die Ausgestaltung der Praxisräume sowie auch die Hinzufügung eines Fotos ist nach der Berufsordnung ausdrücklich erlaubt. Gleiches gilt für die Hinweise für Behinderte und Parkplatzbesucher, die ebenfalls als sachorientiert und hilfreich angesehen wurden. In der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer sind solche Patienteninformationen unter D5 ausdrücklich zugelassen. Dort heißt es:

"Bei praxisorganisatorischen Hinweisen handelt es sich um Hinweise, welche die "Organisation" der Inanspruchnahme des Arztes durch Patienten in seinen Praxisräumen sowie den organisatorischen Ablauf in der Praxis selbst betreffen. Hinweise auf Sprechstundenzeiten, Sondersprechstunden, Telefonnummern, Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunde, Praxislage im Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel (Straßenplan), Angabe über Parkplätze, besondere Einrichtung für Behinderte können Gegenstand von praxisorganisatorischen Hinweisen sein."

Von entscheidender Bedeutung ist dabei, daß die einer Praxisinformation vergleichbare Darstellung nicht jedem Nutzer des Datennetzes aufgedrängt, sondern von ihm nur dann wahrgenommen wird, wenn er dies ausdrücklich wünscht (d.h. wenn er auf der Homepage erst einen entsprechenden Menüpunkt anklicken muß).

Gesundheitstips

Auf einigen Webseiten gab Vorbeck in der Art von Gesundheitstips, wie sie auch in Zeitungen angetroffen werden, Hinweise zu "Amalgan", "Zahnputztechniken", "Kiefergelenkprobleme", "Implantate" und "Paradontitis". Es handelt sich um medizinische Informationen, die sich offensichtlich an Laien wenden und deshalb in einer einfachen und verständlichen Sprache abgefaßt sind. Sofern reklamehafte Wendungen dabei vermieden und die Sachlichkeit nicht verlassen wird, hatte das Gericht gegen solche Gesundheitstips nichts einzuwenden.

 

HTML-Grundlagen

In nachfolgendem Abschnitt soll eine kurze Einführung in HTML (Hypertext Markup Language) gegeben werden. HTML ist das Format, in dem die Text- und Hypertext-Informationen im WWW gespeichert und übertragen werden. Dieser Abschnitt ist nur für Ärzte geacht, die tiefer einsteigen wollen und eventuell Ihre Homepage selbst schreiben wollen. Wer seine Homepage von Firmen oder anderen Institutionen machen lassen will, kann diesen Abschnitt "HTML-Grundlagen" getrost überspringen und im nächsten Abschnitt nachlesen, wo die Möglichkeiten bestehen, eine Homepage erstellen zu lassen.

Aufbau von HTML-Dokumenten

HTML-Dokumente werden vom sogenannten Webserver, das heißt dem Rechner, der die Seiten "ausliefert", an den Benutzer gesandt, dessen Webbrowser (Client) die HTML-Dokumente interpretiert und am Bildschirm darstellt. HTML unterstützt ein sogenanntes logisches Markup, bei dem die logische Bedeutung der Textteile so festgelegt wird, daß sie vom jeweiligen Web-Browser dargestellt werden können - ein Beispiel für ein solches Markup ist die Zeile "Dieses Wort wird <b>fett</b> ausgegeben" - hierbei wird das Wort "fett" durch die sogenannten Markup-Befehle ("Tags") "<b>" und "</b>" eingeschlossen, was dem Browser auf der Benutzerseite befiehlt, dieses Wort fett (engl. bold) darzustellen.

Jedes HTML-Dokument besteht also aus einer Mischung von Text, welcher ausgegeben wird, und Markup-Befehlen, die der Benutzer normalerweise nicht direkt zu sehen bekommt, sondern die dem Browser mitteilen, wie der Text dargestellt werden soll.

Markup-Befehle werden vom normalen Text dadurch unterschieden, daß sie zwischen "spitzen

Klammern", also zwischen Kleiner- und Größer-Zeichen eingeschlossen werden, in der Form

<xxx> .

Manche dieser Befehle (Tags) haben auch Parameter (Attribute und Argumente), z.B. in einer Form wie

<xxx yyy=zzz>

Bei den Befehlen xxx und den Attributen yyy ist die Groß- oder Klein-Schreibung egal, bei den Argumenten zzz trifft dies nicht immer zu. Wenn die Argumente Sonderzeichen enthalten, müssen sie in Anführungszeichen (Quotes) eingeschlossen werden:

<xxx yyy="zzz">

Die meisten HTML-Befehle treten paarweise auf, mit einem "Start-Tag" der Form <xxx> und einem "End-Tag" der Form </xxx>. Diese Befehlspaare geben jeweils die Bedeutung des dazwischen liegenden Textes an. So ist z.B. der zwischen <h1> und </h1> stehende Text eine Überschrift.

Manche HTML-Befehle treten einzeln auf, also ohne einen End-Tag. Sie bezeichnen bestimmte Elemente, die zwischen dem Text stehen. So bedeutet z.B. <hr> eine Linie zwischen zwei Absätzen.

Wie erstelle ich HTML?

Für das Erstellen von HTML-Files gibt es grundsätzlich zwei Wege:

- Die einfachste Möglichkeit ist es, die Inhalte mit der gewohnten Textverarbeitung wie z.B. Word oder WordPerfect zu erstellen und mit integrierten Systemen wie z.B. MS-Office97, Lotus Smartsuite, Lotus Domino Server, Oracle Web-Server u.a. oder mit Umwandlungsprogrammen wie z.B. Word Internet Assistant, RTFtoHTML, LaTeXtoHTML u.a. in HTML-Files umzuwandeln. Damit können ohne großen Aufwand und ohne tiefergehende HTML-Kenntnisse einfache Web-Pages erstellt werden.

- Der aufwendigere Weg ist es, die HTML-Files mit speziellen HTML-Editoren oder einfach als Text-File mit eingebetteten HTML-Befehlen direkt zu erstellen. Damit hat man die volle Kontrolle über alle von HTML gebotenen Möglichkeiten. Allerdings sind dafür etwas genauere HTML-Kenntnisse notwendig, und die Anschaffung eines HTML-Editors lohnt sich eigentlich nur, wenn man öfter mal Webseiten erstellen will.

In allen Fällen empfiehlt es sich, nicht für jede Web-Page "das Rad neu zu erfinden", sondern Muster-HTML-Files zu verwenden, die alle HTML-Befehle für den Aufbau und die Struktur der Web-Page, mit Überschrift und Fußzeile, Logo, Link zur Home-Page, Mail-Adresse des Autors und dergleichen enthalten und dann nur mehr mit den jeweiligen Daten "gefüttert" werden müssen.

Beispiel eines einfachen HTML-Dokuments

<HTML>

<HEAD>

<TITLE> Der Titel des HTML-Files

</TITLE>

</HEAD>

<BODY>

<H1> Die Überschrift

</H1>

<P> Der erste Absatz.

</P>

<P> Ein

<EM> betontes

</EM>

Wort im zweiten Absatz.

Nach diesem Absatz kommt eine Linie:

</P>

<HR>

<P> Das ist der letzte Absatz.

</P>

</BODY>

</HTML>

 

 

Arzthomepages im WWW

Vorbemerkung: Vorsicht vor Homepage-Nepp

Schon kurz nachdem der 100. Deutsche Ärztetag die Änderung der Berufsordnung empfohlen hatte, drängten zahlreiche Anbieter von "Arzthomepages" auf dem Markt, die Ärzten den Eintrag in irgendwelche Internet-Verzeichnisse oder die Erstellung einer Homepage für manchmal teures Geld anboten.

Nicht alle dieser Anbieter sind seriös. Man sollte grundsätzlich davon Abstand nehmen, eine Homepage für teures Geld erstellen zu lassen, ohne sich vorher von der Seriosität des Anbieters überzeugt zu haben. Dies kann man beispielsweise dadurch tun, daß man sich andere Arzthomepages, die der Anbieter erstellt hat, ansieht. Findet sich unter der Adresse des Anbieters nur eine Handvoll anderer Homepages, ist dies eher ein Warnzeichen.

Da es auch kostenlose Angebote gibt, sollte man grundsätzlich überlegen, ob man für eine Homepage überhaupt Geld ausgeben will. Der Marketing-Effekt ist doch recht begrenzt, insbesondere wenn man seine Praxis in einer kleineren Stadt hat, ist der Zustrom an "Neupatienten" aufgrund der Homepage doch sehr gering.

Nur wer eine sehr individuelle Homepage erstellen lassen will, sollte mehr als 50-100 DM für die Erstellung ausgeben. Einen Blick sollte man auch auf die monatlichen Kosten werfen - es gibt tatsächlich Anbieter, bei denen sich die monatlichen Kosten zu rund 1000,- DM im Jahr summieren. Hier fällt es sehr schwer einzusehen, wie sich diese Kosten amortisieren sollen. Letztlich sollte man auch unbedingt genau nachfragen, was eine Homepage-Aktualisierung kostet (möglichst sollte sie ebenfalls kostenlos sein) - ein Billigangebot nützt nichts, wenn man für eine Aktualisierung - die früher oder später anfallen muß - ein paar hundert Mark hinblättern muß.

Für irgendwelche Einträge in irgendwelche Internet-Verzeichnisse sollte man grundsätzlich kein Geld bezahlen.

Übrigens ist der Betrieb einer Homepage von einem Internetzugang unabhängig. So richtig lohnt sich eine Homepage aber wohl nur, wenn man auch über einen Internetzugang mit eigener Email-Adresse verfügt, so daß potentielle Patienten direkt Kontakt aufnehmen können.

Multimedica

Der Online-Dienst HOS Multimedica (Kap. 08.06) bietet seit dem 4.6.97 dem niedergelassenen Arzt eine eigene kostenlose Homepage im Internet an (Abb. 3).

Der professionelle Online-Dienst für Mediziner reagiert damit schon eine Woche nach dem 100. Ärztetag in Eisenach auf die veränderten Werberegeln.

Das "virtuelle Praxisschild" bei Multimedica stellt sicher, daß sich Patienten und Kollegen in wettbewerbs- und berufsrechtlich einwandfreier Form über die Praxis informieren können.

Dazu gehören Informationen zur Ausbildung, zum Fachgebiet, den Behandlungs- und Therapieschwerpunkten sowie zu besonderen Untersuchungs- und Behandlungsverfahren in der Praxis. Ferner werden organisatorische Hinweise wie Öffnungszeiten, kassen- und privatärztlichen Leistungen, Sondersprechstunden, Fremdsprachenkenntnissen, Telefonnummern außerhalb der Sprechstunden, zur Lage und Erreichbarkeit der Praxis mit öffentlichen Verkehrsmitteln, das Vorhandensein von Parkplätzen gegeben oder ob die Praxis über einen behindertengerechten Zugang verfügt.

Für Patienten und Ärzte wird eine Suche nach geografischen Anhaltspunkten wie der Postleitzahl wird möglich sein.

Die Adresse der Arzthomepage ist jeweils http://www.multimedica.de/homepages/Vorname.Nachname.htm. Das Angebot ist kostenlos, schließlich ist der Werbeeffekt für HOS Multimedica enorm, wenn Ärzte auf Ihren Visitenkarten die entsprechende Internet-Adresse anbringen.

Zur Anmeldung genügt das Ausfüllen eines Formulars, welches wir in Anhang 2 wiedergeben

Zur Gestaltung der Homepage kann auch ein Bild des Arztes verwendet werden. Dieses muß als JPEG oder GIF-Datei vorliegen und kann per E-mail oder Diskette an Multimedica geschickt werden.

Kontaktadresse

multimedica Praxis-Homepage, Schlüterstraße 39, 10629 Berlin, Fax: 030/88 42 93 40

 

BDA

Der Berufsverband der Allgemeinärzte Deutschlands - Hausärzteverband e.V. (BDA) bietet unter der Adresse http://www.hausarzt-bda.de/ für BDA-Mitglieder die Erstellung und von Praxishomepages an. Patienten können auf der Website nach Praxen in einer bestimmten Stadt suchen

Kontaktadresse

BDA-Bundesverband, Berufsverband der Allgemeinärzte, Deutschlands -Hausärzteverband- e.V., Theodor Heuss-Ring 14, 50668 Köln, Tel 0221/16067-0, Fax 0221/16 067-35

 

arzthomepages.de

Unter der Adresse http://www.arzthomepage.de/ bietet die Ärztin Cora Neugebauer mit Ihrer Firma Docdesign die Erstellung von Homepages zu folgenden Preisen an:

- Homepage "Standard": 50 DM (eine Basisseite, mit nicht sehr viel mehr Informationen als ein Praxisschild)

- Homepage "Komfort" (Startseite inclusive Frameset mit Menüleiste: 60 DM) plus jede weitere Seite bis 3000 Zeichen (ca. eine DIN-A 4 Seite): 15 DM

- Einbinden einer Grafik/eines Bildes: je 5 DM

- Einscannen u. Einbinden eines Bildes: je 15 DM

- Kleine Änderungen: 10 DM

- Größere Änderungen nach Absprache

- Anmeldung in zehn weitere deutsche Suchmaschinen: 15 DM

- Speicherung der Seite unter arzthomepage.de/Ihr_Name.htm im ersten Jahr kostenlos.

- Speicherung Ihrer Homepage "Standard" im Folgejahr 40 DM/Jahr.

- Speicherung Ihrer Hompage "Komfort" bis 500 kB im Folgejahr 80 DM/Jahr.

Kontaktadresse

Cora Neugebauer, Höhenweg 30, 23879 Mölln, Tel.: 04542/843737, Fax.: 04542/843739, E-mail: neugebau@t-online.de

AMBIS

AMBIS (Arzt & Medizin - Beratungs- und Informations-Systeme, http://www.ambis.de/) ist ein durch Privatinitiative entstandenes Projekt mit dem Ziel der " Weitergabe fundierter medizinischer Information". Auf der Website wird auch eine Ärztetafel angeboten. Ein Basiseintrag ohne Homepage (Sie werden lediglich mit Namen und Stadt der Niederlassung in der Ärzteliste aufgeführt) ist kostenlos, eine Homepage kostet ab 9,99 DM pro Monat. Bei unserem Test fiel auf, daß nicht alle Homepages MBO-konform gestaltet sind.

Kontaktadresse

Dr. A. Schönberger oder G. Schönberger, c/o AMBIS online, Stadtmühlweg 2, D-92637 Weiden, Fax: +49 (0)961- 48 10 730, Email: ambis@t-online.de

 

dr-med.net / dr-dent.net

Von der Firma ConceptNet werden Homepages unter den Adressen http://www.dr-med.net oder http://www.dr-dent.net angeboten (zum Beispiel http://meier.dr-med.net).

Die Preise sind hoch - für eine durchschnittliche Homepage mit 3 Seiten muß man mit mindestens 500 DM Erstellungskosten rechnen und dann nochmals DM 79,00 pro Monat zahlen.

Außerdem kann man sich als Mediziner in eine Mediziner-Datenbank "Dr Search" aufnehmen lassen (DM 5,00 pro Monat), ohne daß dazugesagt wird, wieviel Abrufe von Patienten diese Datenbank im Monat genießt. Selbst für einen einfachen Hyperlink zu einer bereits existierenden Homepage werden nochmal DM 15,00 pro Monat abkassiert.

Kontaktadresse

ConceptNet Internet Service, Hermann-Köhl-Strasse 2a, D-93049 Regensburg

 

doktor.com

Die Firma RatioRent GmbH bietet unter der Adresse http://www.doktor.com/ Homepages an, bei denen die Folgeseiten ("hinter" der Eingangsseite des jeweiligen Arztes) durch ein Paßwort geschützt sind. Damit soll der in Eisenach beschlossenen Novellierung der Muster-Berufsordnung Rechnung getragen werden, nach der die Veröffentlichung von Patienteninformation auch in Computerkommunikationsnetzen gestattet ist, wenn durch verläßliche technische Verfahren sichergestellt ist, daß der Nutzer beim Suchprozeß zunächst nur Zugang zu einer Homepage des Arztes erhalten kann, welche ausschließlich die für das Praxisschild zugelassenen Angaben enthält. Bei DOKTOR.com wird daher der Zugang zu den Folgeseiten nur durch Eingabe eines Identifikationscodes (welchen der Arzt in seinen Praxisräumen publizieren soll) gestattet. Auf der Homepage selbst steht der Hinweis für Patienten "Bitte beachten Sie, daß aus rechtlichen Gründen der Zugang zu den Bereichen Praxisinformationen und Bestellungen z. Zt. nur für Patienten meiner Praxis zulässig ist. Username und Kennwort sind in meiner Praxis auf einem Merkblatt erhältlich. Sie können aber auch telefonisch die erforderlichen Zugangscodes erfragen."

Dies ist eine sehr vorsichtige Auslegung der Berufsordnung, zumal das LG Trier im Fall Vorbeck bereits festgestellt hat, daß nur ein einfacher "Mausklick" bereits ein "verläßliches technisches Verfahren" darstellt. Insofern ist eine Abfrage eines Paßworts für Folgeseiten mit weiteren Informationen wohl nicht wirklich erforderlich.

Die Homepage (http://www.doktor.com/IhrName/) kostet eine einmalige Aufnahmegebühr von 15,- DM und dann 14,50 DM pro Monat (inkl. 2,5 MB Speicherplatz, 1 E-Mail-Adresse nach dem Muster IhrName@doktor.com, monatliche Aktualisierung der Daten inbegriffen). Für die Gestaltung der Homepage / Webseiten werden die Kosten nach Aufwand berechnet (Stundensatz 45,- DM).

Kontaktadresse

RatioRent GmbH, StW DOKTORcom, Im Vogelsang 29, 50321 Brühl, Fax 02232/932336

 

 

Literatur

Bundesärztekammer (1997). Novellierung der (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte. Deutsches Ärzteblatt 94, Heft 37, 12.9.1997, Seite A-2354

 

Zusammenfassung

- Für Arzthomepages gelten strikte Regeln der Berufsordnung.

- Wichtig ist dabei, daß die Startseite (Homepage) nur Informationen enthält, die auch auf dem Praxisschild erscheinen. Weitere Informationen müssen auf nachfolgenden Seiten präsentiert werden, die der Benutzer erst durch einen Mausklick erreichen kann.

- Bei den Firmen, die Arzthomepages anbieten, gibt es große Preisunterschiede. Einige Anbieter, etwa HOS Multimedica, bieten kostenlose Homepages an. Andere verlangen mehrere hundert Mark für die Erstellung und "Lagerung" einer Homepage. Eine solche Investition ist in den seltensten Fällen gerechtfertigt.

 


 

Anhang 1: Ergänzte Musterberufsordnung nach dem 100. Deutschen Ärztetag in Eisenach 1997 hinsichtlich Gestaltung von Arzthomepages (MBO-Ä)

Gesamttext abgedruckt in: Deutsches Ärzteblatt 94, Heft 37 (12.09.1997), Seite A-2354

Für weitere Bestimmungen der MBO-Ä (§§25-33) siehe auch Anhang zu Kapitel 09.03.

 

D. Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen Berufspflichten

I. Regeln der beruflichen Kommunikation, insbesondere zulässiger Inhalt und Umfang sachlicher Informationen über die berufliche Tätigkeit

Nr. 1: Information anderer Ärzte

Ärzte dürfen andere Ärzte über ihr Leistungsangebot informieren. Die Information darf sich auch auf die Mitteilung von solchen Qualifikationen erstrecken, die nach dem maßgeblichen Weiterbildungsrecht erworben worden sind, jedoch als Bezeichnungen nicht geführt werden dürfen (fakultative Weiterbildung, Fachkunde). Bei der Information ist jede werbende Herausstellung der eigenen Tätigkeit untersagt.

 

Nr. 2: Praxisschilder

(1) Der Arzt hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und die Bezeichnung als Arzt oder eine führbare Arztbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung (Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnung) anzugeben und Sprechstunden anzukündigen. Eine erworbene Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnung darf nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form und nur dann geführt werden, wenn der Arzt im entsprechenden Fachgebiet, Schwerpunkt oder Bereich nicht nur gelegentlich tätig ist.

(2) Das Praxisschild darf über die Angaben nach Absatz 1 hinaus Zusätze über medizinische akademische Grade, ärztliche Titel, Privatwohnung und Telefonnummern enthalten. Andere akademische Grade dürfen nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung genannt werden.

(3) Folgende weitere Angaben dürfen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, auf dem Praxisschild genannt werden:

a) Zulassung zu Krankenkassen

b) Durchgangsarzt.

(4) Ein Arzt, der Belegarzt ist, darf auf seine belegärztliche Tätigkeit durch den Zusatz auf dem Praxisschild "Belegarzt" und die Hinzufügung des Namens des Krankenhauses, in dem er die belegärztliche Tätigkeit ausübt, hinweisen. (5) Ein Arzt, der ambulante Operationen ausführt, darf dies mit dem Hinweis "Ambulante Operationen" auf dem Praxisschild ankündigen, wenn er ambulante Operationen, die über kleine chirurgische Eingriffe hinausgehen, ausführt und die Bedingungen der von der Ärztekammer eingeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen erfüllt.

(6) Ein Arzt darf mit der Bezeichnung "Praxisklinik" eine besondere Versorgungsweise und besondere Praxisausstattung auf seinem Praxisschild ankündigen, wenn er

a) im Rahmen der Versorgung ambulanter Patienten bei Bedarf eine ärztliche und pflegerische Betreuung auch über Nacht gewährleistet,

b) neben den für die ärztlichen Maßnahmen notwendigen Voraussetzungen auch die nach den anerkannten Qualitätssicherungsregeln erforderlichen, apparativen, personellen und organisatorischen Vorkehrungen für eine Notfallintervention beim entlassenen Patienten erfüllt.

(7) Die Ärzte, die die Angaben zu Absätzen 4 bis 6 führen, haben der Ärztekammer auf deren Verlangen die für eine Prüfung der notwendigen Voraussetzungen der

Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Ärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen.

(8) Die Bezeichnung "Professor" darf geführt werden, wenn sie auf Vorschlag der medizinischen Fakultät (Fachbereich) durch die Hochschule oder das zuständige Landesministerium verliehen worden ist. Dasselbe gilt für die von einer medizinischen Fakultät einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule verliehene Bezeichnung, wenn sie nach Beurteilung durch die Ärztekammer der deutschen Bezeichnung "Professor" gleichwertig ist. Die nach Satz 2 führbare, im Ausland erworbene Bezeichnung ist in der Fassung der ausländischen Verleihungsurkunde zu führen.

(9) Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten (Gemeinschaftspraxis, Ärzte-Partnerschaft, Kapitel D Nr. 9) sind - unbeschadet des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft - die Namen und Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Ärzte anzuzeigen. Der Zusammenschluß ist ferner entsprechend der Rechtsform mit dem Zusatz "Gemeinschaftspraxis" oder "Partnerschaft" anzukündigen. Die Fortführung des Namens eines nicht mehr berufstätigen, eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Partners ist unzulässig. Hat eine ärztliche Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft gemäß Kapitel C Nr. 9 mehrere Praxissitze, so ist für jeden Partner zusätzlich der Praxissitz anzugeben.

(10) Bei Kooperationen gemäß Kapitel D Nr. 9 darf sich der Arzt in ein gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern aufnehmen lassen. Bei Partnerschaften gemäß Kapitel D Nr. 10 darf der Arzt, wenn die Angabe seiner Berufsbezeichnung vorgesehen ist, nur gestatten, daß die Bezeichnung Arzt oder eine andere führbare Bezeichnung angegeben werden.

(11) Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften dürfen nicht angekündigt werden.

(12) Das Führen von Zusätzen, die nicht gemäß den vorstehenden Vorschriften erlaubt sind, ist untersagt.

(13) Für Form und Anbringung der Praxisschilder gelten folgende Regeln:

a) Das Praxisschild soll der Bevölkerung die Praxis des Arztes anzeigen. Es darf nicht in aufdringlicher Form gestaltet und angebracht sein und das übliche Maß (etwa 35 x 50 cm) nicht übersteigen.

b) Bei Vorliegen besonderer Umstände, zum Beispiel bei versteckt liegenden Praxiseingängen, darf der Arzt mit Zustimmung der Ärztekammer weitere Arztschilder anbringen.

c) Bei Verlegung der Praxis kann der Arzt an dem Haus, aus dem er fortgezogen ist, bis zur Dauer eines halben Jahres ein Schild mit einem entsprechenden Vermerk anbringen.

(14) Mit Genehmigung der Ärztekammer darf der Arzt ausgelagerte Praxisräume gemäß § 18 erforderlichenfalls mit einem Hinweisschild kennzeichnen, welches seinen Namen, seine Arztbezeichnung und den Hinweis "Untersuchungsräume" oder "Behandlungsräume" ohne weitere Zusätze enthält.

 

Nr. 3: Anzeigen und Verzeichnisse

(1) Anzeigen über die Niederlassung oder Zulassung dürfen nur in Zeitungen erfolgen. Sie dürfen außer der Anschrift der Praxis nur die für die Schilder des Arztes gestatteten Angaben enthalten und nur dreimal in der gleichen Zeitung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zur Bekanntgabe der Niederlassung oder der Aufnahme der Kassenpraxis veröffentlicht werden.

(2) Im übrigen sind Anzeigen in den Zeitungen nur bei Praxisaufgabe, Praxisübergabe, längerer Abwesenheit von der Praxis oder Krankheit sowie bei der Verlegung der Praxis und bei der Änderung der Sprechstundenzeit oder der Fernsprechnummer gestattet. Derartige Anzeigen dürfen aus diesem Anlaß höchstens dreimal veröffentlicht werden.

(3) Form und Inhalt dieser Zeitungsanzeigen müssen sich nach den örtlichen Gepflogenheiten richten.

(4) Ärzte dürfen sich in für die Öffentlichkeit bestimmte Informationsmedien eintragen lassen, wenn diese folgenden Anforderungen gerecht werden:

a) Sie müssen allen Ärzten zu denselben Bedingungen gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundeintrag offenstehen,

b) die Eintragungen müssen sich grundsätzlich auf ankündigungsfähige Bezeichnungen beschränken.

Soll das Verzeichnis weitere Angaben enthalten, darf sich der Arzt eintragen lassen, wenn sich die Angaben im Rahmen der Bestimmungen nach Nr. 5 halten und die Systematik sowie die Art der Angaben vom Verleger des Verzeichnisses vor der Veröffentlichung mit der zuständigen Ärztekammer abgestimmt worden sind.

(5) Ärzte, welche sich zu einem zugelassenen Praxisverbund (Kapitel D Nr. 11) zusammengeschlossen haben, dürfen dies als Verbund in Zeitungsanzeigen bis zu dreimal und in Verzeichnissen als Praxisverbund zusätzlich zu eventuellen Einzelangaben der Praxis bekanntgeben.

(...)

Nr. 5: Patienteninformation in den Praxisräumen

(1) Sachliche Informationen medizinischen Inhalts (Absatz 2) und organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung (Absatz 3) sind in den Praxisräumen des Arztes zur Unterrichtung der Patienten zulässig, wenn eine werbende Herausstellung des Arztes und seiner Leistungen unterbleibt.

(2) Sachliche Informationen medizinischen Inhalts umfassen Beschreibungen bestimmter medizinischer Vorgänge, die in der Praxis des Arztes zur Vorbereitung des Patienten auf spezielle Untersuchungen oder Behandlungsmaßnahmen für zweckmäßig erachtet werden, oder Hinweise auf einzelne besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren des Arztes im Rahmen seines Fachgebietes, die nicht den Kern der Weiterbildung ausmachen.

(3) Bei praxisorganisatorischen Hinweisen handelt es sich um Hinweise, welche die "Organisation" der Inanspruchnahme des Arztes durch Patienten in seinen Praxisräumen sowie den organisatorischen Ablauf in der Praxis selbst betreffen. Hinweise auf Sprechstundenzeiten, Sondersprechstunden, Telefonnummern, Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunde, Praxislage im Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel (Straßenplan), Angabe über Parkplätze, besondere Einrichtungen für Behinderte können Gegenstand von praxisorganisatorischen Hinweisen sein.

 

Nr. 6: Öffentlich abrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen

Für öffentlich abrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen, insbesondere für Praxisinformationen ("virtuelle Schaufenster") gelten die Vorschriften der §§ 27 und 28 sowie des Kapitels D Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 Absatz 3 entsprechend. Die Veröffentlichungen von nur für die Patienteninformation in Praxisräumen zugelassenen Mitteilungen (Kapitel D Nr. 5) ist in Computerkommunikationsnetzen gestattet, wenn durch verläßliche technische Verfahren sichergestellt ist, daß der Nutzer beim Suchprozeß zunächst nur Zugang zu einer Homepage des Arztes erhalten kann, welche ausschließlich die für das Praxisschild zugelassenen Angaben enthält, und erst nach einer weiteren Nutzerabfrage die Praxisinformationen zugänglich gemacht werden.

 

 


Anhang 2: Anmeldeformular für eine kostenlose Homepage bei Multimedica

Spezieller Service für Praxis und Computer-Abonennten: Mit diesem Formular können Sie bei HOS multimedica kostenlose Ihre Praxis im Internet präsentieren. Schicken oder faxen Sie ihn einfach ausgefüllt an HOS multimedica. Aus rechtlichen Gründen wird zudem ein schriftlicher Nachweis über den Arztstatus verlangt. Bitte senden Sie dazu eine Kopie Ihrer Approbation oder Ihres Arztausweises bzw. Praxisstempels per Fax oder Brief an:

multimedica

-Praxis-Homepage-

Schlüterstraße 39

10629 Berlin

Fax: 030/88 42 93 40

 

Die Erstellung Ihrer Homepage erfolgt innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang Ihrer Legitimation. Die Adresse Ihrer Homepage wird Ihnen per Fax oder E-mail mitgeteilt. Änderungen bedürfen der Schriftform. Dazu drucken Sie bitte das Formular aus und senden es an obige Adresse.

Die Homepage kann auch ein Passfoto enthalten. Das Bild muß dazu in elektronischer Form vorliegen und folgenden Anforderungen entsprechen:

- Größe: 130 x 160 Pixel

- Auflösung: 72 dpi,

- Farbe: 16 Mio Farben (32 Bit)

- Dateigröße: max 5 KB

- Format: jpg oder gif.

 

Sie können die Bilddatei per e-mail oder Diskette zusenden. Die Digitalisierung von Fotos (Scannen) übernehmen Agenturen, Druckereien oder andere Dienstleister.

 

Das Urheberrecht an den Adressdaten verbleibt beim Arzt der jeweiligen Homepage. Die Rechte an den HTML-Seiten besitzt multimedica.

 

Alle Angaben müssen in Übereinstimmung mit der Musterberufsordnung (siehe Anhang 1) gemacht werden!

 

 

Anmeldeformular für kostenlose Arzthomepage bei HOS multimedica

Anrede/Titel:

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anderer Titel:

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Name/Vorname:

___________________________________________________________________________

Bundesland:

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PLZ/Ort:

___________________________________________________________________________

Straße:

___________________________________________________________________________

Tel/Fax:

___________________________________________________________________________

E-Mail:

___________________________________________________________________________

Kassenärztliche Vereinigung:

___________________________________________________________________________

Facharztbezeichnug:

___________________________________________________________________________

2. Facharztbezeichnug:

___________________________________________________________________________

weitere Facharztbezeichnung:

___________________________________________________________________________

Gebietsbezeichnung:

___________________________________________________________________________

weitere Gebietsbezeichnung:

___________________________________________________________________________

Zusatzbezeichnung:

___________________________________________________________________________

Untersuchungs- und Therapieschwerpunkte:

(Nennungen müssen in Übereinstimmung mit der Musterberufsordnung erfolgen)

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Kassenärztliche Leistungen:

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Privatärztliche Leistungen:

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Spez. technische Ausstattung:

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Praxisgemeinschaft: ja: ___

Wenn ja - welche Fachrichtungen:

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Gemeinschaftspraxis: ja: ___

Wenn ja - welche Fachrichtungen:

___________________________________________________________________________

Hausbesuche: ja: ___

Fremdsprachen:

___________________________________________________________________________

Fahrstuhl: ja: ___ Behindertengerechter Zugang: ja: ___

Parkplatz vorhanden: ja: ___

Wenn ja - Ort:

___________________________________________________________________________

 

___________________________________________________________________________

Sprechzeiten:

Montag: _______ bis _______ und _______ bis _______ Uhr
Dienstag: _______ bis _______ und _______ bis _______ Uhr
Mittwoch: _______ bis _______ und _______ bis _______ Uhr
Donnerstag: _______ bis _______ und _______ bis _______ Uhr
Freitag: _______ bis _______ und _______ bis _______ Uhr
Samstag: _______ bis _______ und _______ bis _______ Uhr
Sonntag: _______ bis _______ und _______ bis _______ Uhr

 

___ und nach Vereinbarung

___ nur nach Vereinbarung

 

 

Veröffentlichungen:

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Leistungen von Kooperationspartnern:

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Zufahrtswege zu Ihrer Praxis:

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URL Ihrer Homepage:

(Wenn Sie bereits eine eigene Homepage haben)

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Bemerkungen:

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Ein digitales Foto liegt auf Diskette bei: ja: ___

 

 

Abbildungslegenden 08-05-2

 

Abb. 1. Die Homepage des Dr. med. dent. Vorbeck (1996)

Abb. 2. Der von den Richtern des Landgerichts Trier beanstandete "Praxisshop" auf den Webseiten des Dr. med. dent. Vorbeck (1996)

Abb. 3. Musterhomepage auf Multimedica. Auf der Eingangsseite (links) ist gemäß den Vorschriften der Musterberufsordnung nur das "virtuelle Praxisschild" abrufbar. Weiterführende Informationen sind auf Nachfolgeseiten präsentiert (rechts).